Die öffentliche Verwaltung hat durch ihre enorme Marktmacht eine besondere Vorbildfunktion und Verantwortung: Mit öffentlichen Mitteln dürfen keine negativen Auswirkungen auf Menschenrechte in globalen Lieferketten gefördert werden. Doch wie lassen sich die Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem Nationalen Aktionsplan (NAP) rechtssicher in IT-, Textil- oder Bau-Ausschreibungen integrieren?
Die Handreichung „Möglichkeiten der Implementierung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in die öffentliche Auftragsvergabe“ der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH aus dem Jahr 2023 liefert hierfür einen detaillierten Fahrplan.
Die 5 Kernelemente der Sorgfaltspflicht
Unternehmerische Sorgfaltspflichten bedeuten, dass Unternehmen aktiv Prozesse etablieren, um Risiken in der Lieferkette zu erkennen und zu bannen. Dies umfasst fünf Kernelemente:
- Verantwortung anerkennen: Verabschiedung einer Menschenrechtsstrategie.
- Risiken ermitteln: Potenzielle nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette identifizieren.
- Risiken minimieren: Präventions- und Gegenmaßnahmen ergreifen.
- Informieren und berichten: Transparente Dokumentation der Maßnahmen.
- Beschwerden ermöglichen: Einrichtung von Hinweisgebersystemen.
Die rechtliche Hürde: Der Auftragsgegenstandsbezug
Die Handreichung weist auf eine essenzielle vergaberechtliche Grenze hin: Öffentliche Auftraggeber dürfen Unternehmen keine allgemeinen Vorgaben zur Unternehmenspolitik machen.
Sorgfaltspflichten müssen zwingend einen konkreten Auftragsbezug aufweisen. Das bedeutet: Sie können nicht fordern, dass ein Unternehmen seine gesamte globale Produktion umstellt, sondern Sie dürfen nur Anforderungen an die Lieferkette genau des Produktes stellen, das Sie gerade beschaffen.
Umsetzung im Vergabeverfahren (Die 4 Ebenen)
Die GIZ-Handreichung schlüsselt auf, wie Vergabestellen die Sorgfaltspflichten auf den verschiedenen Ebenen eines Vergabeverfahrens rechtssicher verankern:
1. Ausschlussgründe
Unternehmen können nach § 124 Abs. 2 GWB von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einem Bußgeld von mindestens 175.000 Euro vorliegt (abfragbar über das Wettbewerbsregister).
2. Eignungskriterien (Mindestanforderungen)
Vergabestellen können ein nachhaltiges Lieferkettenmanagementsystem als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV) fordern. Dies verengt den Wettbewerb auf Bieter, die ein solches System etabliert haben. Wichtig auch hier: Es muss im Verhältnis zum Risiko des Auftrags (z.B. bei IT-Hardware oder Arbeitskleidung) stehen.
3. Zuschlagskriterien (Bewertung)
Auftraggeber können Konzepte zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten wertend in den Zuschlag einfließen lassen (z.B. „Wie stellt der Bieter sicher, dass bei der Herstellung dieser Laptops keine Menschenrechte verletzt werden?“). Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen dabei strikt getrennt werden.
4. Ausführungsbedingungen (Vertragspflichten)
Hierbei wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als konkrete Vertragsbedingung für die Laufzeit des Auftrags festgelegt (§ 128 Abs. 2 GWB). Bei Nichterfüllung drohen Vertragsstrafen oder Kündigung.
Nachweise: Gütezeichen erleichtern die Prüfung
Um die Umsetzung zu prüfen, können Vergabestellen Eigenerklärungen (Konzepte) der Bieter fordern. Besonders praktikabel für Vergabestellen ist jedoch die Forderung nach Drittbescheinigungen und Gütezeichen (z.B. der Grüne Knopf 2.0 für Textilien), da diese die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten bereits extern und unabhängig auditieren.
Handreichung herunterladen
Die Publikation bietet zudem praktische Übersichtstabellen und Formulierungshilfen für Ihre nächsten Ausschreibungen im Land Brandenburg.
📥 Hier das PDF herunterladen: handreichung-menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-vergabe_GIZ.pdf
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, 2023.
